I. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt nach Maßnahme des Angebots des Käufers zustande, wenn der Verkäufer das Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen ablehnt.
II. Preise
- Die Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich immer einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Skonti werden nicht gewährt.
- Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z. B. Dekorations- und Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu zahlen.
III. Änderungsvorbehalt
- Serienmäßige hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbild verkauft.
- Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei den, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
- Abweichung in Struktur und Farbe gegenüber dem Muster oder der Abbildung bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, Kunststoffe, Lacke, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind. Bei Ergänzungsstücken sind der artige Abweichungen unvermeidlich.
IV. Lieferung
Im Falle einer vereinbarten frei – Haus- Lieferung (kostenlose Anlieferung) haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes möglich ist; gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser.
V. Montage
- Hat der Käufer hinsichtlich der Montage auf zuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er diese dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
- Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Leistung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen, insbesondere nicht die Ausführung von Sanitär und Elektroarbeiten.
VI. Lieferfrist
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen Ereignissen, die dem Verkäufer unverschuldet die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Feuer, Wasserschäden, Handelsembargo, Katastrophen, Störungen der Transportwege und anderen Fällen höherer Gewalt jeder Art, auch bei Vorlieferanten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Käufer kann hinaus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Verkäufer wird den Käufer über den Eintritt der genannten Umstände unverzüglich informieren.
- Der Verkäufer behält sich in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßnahme, dass der Verkäufer seinerseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder die verspätete Belieferung durch seinen Lieferanten selbst nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
- Dauer die Behinderung länger als 14Tage, kann der Käufer nach angemessener Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Abnahme infolge der Lieferverzögerung nicht mehr zumutbar ist.
VII. Zahlung und Zahlungsverzug
- Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind Rechnungen spätestens bis zu Tag der Anlieferung bzw. Abholung fällig. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
- Der Käufer hat bei Auftragserteilungen mit dem Verkäufer die Zahlungsart zu vereinbaren. Änderungen dazu sind zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht mehr möglich.
- Die Annahme von Schecks erfolgt, sofern dies ausnahmsweise vereinbart wurde, nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer. Der Verkäufer haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung.
- Bei Verzug des Käufers sowie bei Stundung von Zahlungen ist der Verkäufer berechtigt, ab Stundungs- bzw. Verzugsdatum Zinsen in Höhe der von seiner Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlange, mindesten jedoch Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Verkäufer bleibt unbenommen. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, eine Mahngebühr von 5,- € pro Mahnung zu berechnen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten wurden.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
- Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware jederzeit pfleglich zu behandeln. Dem Käufer ist untersagt, die unter Vorbehaltungseigentum gelieferten Waren Dritten zu überlassen. Jeder Standortwechsel sowie alle Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändung, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Pfändungen, ist das Pfändungsprotokoll beizugeben. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.
- Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers berechtigt, von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die gelieferten Waren heraus zu verlangen. In dem Herausgabeverlangen sowie in einer Pfändung der Vorbehaltsware kein Rücktritt vom Vertrag.
IX. Gefahrübergang
Die Gefahr trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Ist der Verkäufer berechtigt, die Ware einzulagern (vgl. X.2), geht die Gefahr mit der Einlagerung der Ware auf den Käufer über.
X. Verzug des Käufers
- Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsdrohnung berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25 % der Kaufsumme des Bestellscheines (Kaufvertrag) zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.
- Soweit der Abnahmeverzug länger als ein Monat dauert, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
XI. Rücktritt
- Der Verkäufer kann ungeachtet der Regelung in Vl. 2. vom Vertrag, zurücktreten, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat, sofern dieser Umstand erst nach Vertragsschluss eingetreten ist und der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, dass er sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
- Der Verkäufer kann ungeachtet der Regelung in VI.2 vom Vertrage zurücktreten, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder sich im Verzug befindet, dem Käufer eine Nachfrist gesetzt und Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse oder Sicherheit.
- Der Verkäufer kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer den in VIII.2 vereinbarten Verpflichtungen zuwiderhandelt, insbesondere die Anzeigepflicht verletzt.
XII. Warenrücknahme
Der Verkäufer hat im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferte Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Maßnahme:
- Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen sowie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe
- Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Vertrag nach dem Verbraucherkreditgesetz vorliegt, folgende Pauschalsätze (berechnet in Prozentsatz vom Bestellpreis):
PolsterwareMöbelInnerhalb des I. Halbjahres:35%25%Innerhalb des II. Halbjahres:45%35%Innerhalb des III. Halbjahres:60%45%Innerhalb des IV. Halbjahres:70%55%Innerhalb des 3. Jahres:80%60%Innerhalb des 4. Jahres:90%70%
Bei Rückgabe von Teppichen, Matratzen, Gardinen und Bettwäsche wird der Verkehrswert vergütet, da diese Waren nur bedingt zu gebrauchen sind.
Gegenüber diesen Pauschalsätzen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur wesentlich geringe Einbuße entstanden ist.
XIII. Gewährleistung
- Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware frei von Konstruktion- , Fabrikations- und Materialmängeln ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung sowie Weiterverwendung beschädigter Ware. Die Gewährleistung erlischt, soweit Reparaturen oder Änderungen an den Produkten von Dritten vorgenommen oder wenn Montageanweisungen nicht erfolgt werden.
- Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. mit der Abnahme der Leistung.
- Die Gewährleistung beinhaltet nach Wahl der Verkäufers Nachbesserung und Ersatzlieferung. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen, kann der Käufer eine Wertminderung entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand oder Gewährleistung ist – die Rückgängigmachung der Vertrages (Wandlung) verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über
- .Die vorstehende Absätze enthalten abschließend die Gewährleitung für gelieferte Ware und erbrachte Montageleistungen und schließlich sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art oder Schadensersatzansprüche aus, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen oder eine vertragliche zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Haftung des Verkäufers für Schäden, der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit sowie die Haftung der Verkäufers als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hier von unberührt.
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer offensichtliche Mängel der Ware oder Montageleistung unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Montageleistung schriftlich mitzuteilen. Zeigt der Käufer innerhalb dieses Zeitraums keine Mängel an, so gilt die Ware bzw. die Montageleistung als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt. Erkennbare oder verdeckte Mängel hat der Käufer schriftlich anzuzeigen, sobald sie offensichtlich sind, spätestens innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Wird der Verkäufer ein solcher Mängel nicht angezeigt, so entfällt jede Gewährleistung.
- Der Käufer kann die bestellten Waren Qualitätsansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Ware in der Preislage der Bestellten gestellt werden können.
XIV. Gerichtsstand
- Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.